Ehrenamt

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Helbedündorf

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf am 17.09.2020 die nachstehende Satzung beschlossen:

 § 1 Grundsatz

 Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung

(1)  Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,– Euro, die sich aus 150,– Euro Grundbetrag und 30,– Euro Zuschlag zusammensetzt.

(2)  Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,– Euro.

 (3) Leiter einer Jugendfeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 65,– Euro.

(4) Die Vertreter der Positionen nach (1) und (2) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.

(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

 

– den Gerätewart                                                                         75,– Euro.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Helbedündorf vom 30.03.2020 außer Kraft.

 

ausgefertigt am 29.09.2020