Hundesteuersatzung

S A T Z U N G

der Gemeinde Helbedündorf über die Erhebung der Hundesteuer

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154), in Verbindung mit §§ 1, 2, 5, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz – ThürKAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf in seiner Sitzung am 16.12.2014 mit Beschluss-Nr.: 11/04/2014 folgende Satzung zur Erhebung von Hundesteuern beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1)  Gegenstand der Steuer ist das Halten jedes über drei Monate alten Hundes in der Gemeinde Helbedündorf.
Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist.

(2)  Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)  Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam ein oder mehrere Hunde gehalten werden:

1. für den ersten Hund 40,00 EURO

2. für den zweiten Hund 60,00 EURO

3. für jeden weiteren Hund 100,00 EURO

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 oder eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 3

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt

a) für Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

b) für Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden,

c) für Hunde, die eine Prüfung für Rettungshunde bestanden haben und als solche für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

Mit der Antragstellung sind die entsprechenden Unterlagen in Kopie einzureichen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

§ 4

Steuerermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

a)    Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern des Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

b)    Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden bzw. Betriebsgeländen, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 150 Meter entfernt liegen, erforderlich sind

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Helbedündorf zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer bis zu dem nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Die Steuerbefreiung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bei der Gemeindeverwaltung Helbedündorf schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist bzw. drei Monate alt ist, auch für den Hundehalter, dem Hunde durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.
Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der Gemeinde Helbedündorf mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr, vom 01.01. bis 31.12. oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt. In den Folgejahren ist die Steuer jährlich bis 1. Juli zu entrichten.

 

§ 8

Anzeigepflicht/Auskunftspflicht

(1) Alle An- und Abmeldungen haben schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Helbedündorf zu erfolgen.

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.

(3) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verendet ist, oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Helbedündorf weggezogen ist, bei der Gemeinde-verwaltung abzumelden. Bei Abgabe des Hundes an eine andere Person sind für die ordnungsgemäße Abmeldung deren Name und die Anschrift anzugeben.

(4) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung des Hundes sind vom Hundehalter anzugeben:

1. Name, Vorname und Adresse des Hundehalters

2. Hunderasse (bei Mischlingen ist mindestens eine Rasse anzugeben)

3. Wurftag / Alter des Hundes

4. Geschlecht des Hundes

5. Farbe des Hundes

6. Datum der Aufnahme

7. vorheriger Hundehalter mit Anschrift

8. Datum und Grund der Abmeldung

9. bei Abgabe des Hundes Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters

Die Anmeldung muss in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

§ 9

Steueraufsicht

(1) Die Gemeindeverwaltung übersendet bei Anmeldung eines Hundes mit dem Steuerbescheid eine Hundemarke für jeden Hund. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeindeverwaltung die gültige Hundemarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Gemeindeverwaltung Helbedündorf in von ihr bestimmten Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen.

Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sowie die Hundehalter selbst sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft (§ 93 Abgabenordnung AO) zu erteilen, ebenso bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß den §§ 16 bis 19 des ThürKAG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.01.2011 außer Kraft.

 

Helbedündorf,  21.01.2015

-Dienstsiegel-

gez. Steinmetz, Bürgermeister