Wahlhelfer

Satzung der Gemeinde Helbedündorf

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte im Rahmen von Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen

Der Gemeinderat Helbedündorf beschliesst auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 12 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalaordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) mit Beschluß-Nr.: 74/15/2001 vom 06.07.2001 folgende Satzung:

§ 1

Entschädigung

(1)   Die anläßlich der Kommunalwahlen ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage festgelegten Entschädigungssätze. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)   Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn gleichzeitig ein Ersatzleistungsanspruch nach § 3 besteht.


§ 2

Freistellungsanspruch

Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden, sind am Montag und am Dienstag nach dem Wahlsonntag zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit in dieser Zeit ihre Mitwirkung zur Ermittlung des Wahlergebnisses erforderlich ist. Ihre Abwesenheit haben sie unter der Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.


§ 3

Ersatzleistungen

(1)   Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen oder als Hilfskraft eingesetzt werden, erhalten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen weiter bezahlt, das sie ohne ihre Tätigkeit im Rahmen der Kommunalwahlen erzielt hätten.
Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 1 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Gemeinde zu erstatten. Für Angehörige des ”öffentlichen Dienstes“ gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1.
(2)   Selbständig Tätige erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung von 5,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Pauschalentschädigung wird für die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit, längstens bis 18.00 Uhr gezahlt.
(3)   Andere als die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung von 5,00 Euro je volle Stunde, wenn ihnen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

ausgefertigt am 30.08.2001

Preuss, Bürgermeister