Geb. Friedhofssatzung

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Helbedündorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08. Juni 1995, der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 10. November 1995 und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Helbedündorf beschließt der Gemeinderat Helbedündorf mit Beschluß-Nr.: 75/15/2001 vom 06.07.2001 folgende Gebührenordnung zur Friedhofssatzung.
I. Gebührenpflicht

§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Helbedündorf (Ortschaft Toba) sowie ihrer Einrichtungen und Anlagen gemäß § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Helbedündorf werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Für die in dieser Gebührensatzung nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr im Einzelfall zu vereinbaren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erdbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
Das sind u.a.: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Helbedündorf gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1)   Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)   Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1)   Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3)   Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II: Gebühren

§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

Für die Benutzung der Trauerhallen werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro pro Trauerfeier erhoben.

§ 6
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Urnengrabstätte und Doppelgrab
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)     Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren
50,00 Euro
b)     Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren
100,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
                                                                                             250,00 Euro
(3) Für die Beisetzung von Ascheurnen werden folgende Gebühren erhoben:

a)     Erstbestattung
75,00 Euro
b)     Zweiturne
50,00 Euro
c)      Urne auf Reihengrab:
50,00 Euro
d)     Urne auf Doppelgrab, je Grabstelle
50,00 Euro

(4) Verlängerung der Nutzungsdauer um 15 Jahre:

a)     Erdbestattungen Einzelgrab:
50,00 Euro
b)     Erdbestattung Einzelgrab mit Urne:
75,00 Euro
c)      Erdbestattung Doppelgrab:
100,00 Euro
d)     Erdbestattung Doppelgrab mit Urne:
150,00 Euro
e)     Urnengrabstätten:
50,00 Euro
f)        Kindergräber:
  25,00 Euro

 

§ 7
Gebührenpflichtige Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die Benutzung der Wasserentnahme auf dem Friedhof der Ortschaft Toba und für die anfallenden Pflege- und Entsorgungsleistungen des Friedhofsgeländes werden folgende regelmäßigen Gebühren erhoben:

1. Pro Reihengrab:
5,00 Euro pro Jahr
2. Pro Doppelgrab:
10,00 Euro pro Jahr
3. Pro Kindergrab bzw. Urnengrab:
4,00 Euro pro Jahr

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind jährlich am 15.02. zu entrichten.


§ 8
Inkrafttreten:
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

ausgefertigt am 30.08.2001

Preuss, Bürgermeister