Friedhofssatzung

Friedhofsatzung der Gemeinde Helbedündorf

Auf Grund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. 23/1993, S. 501), geändert durch Gesetz vom 08.06.1995 (GVBl. 10/1995, S. 200), erläßt die Gemeinde Helbedündorf mit Beschluß-Nr.: 182/38/1998 vom 16.12.1998 folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich/Bestattungsbezirk
(1) Diese Satzung gilt für folgende Gemeindegebiete:
a) Friedhof Toba mit Trauerhalle – Ortschaft Toba
b) Trauerhalle Großbrüchter – Ortschaft Großbrüchter
(2) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes in der Ortschaft Toba umfaßt das Gebiet der Gemarkung Toba.

§ 2 Die Verwaltung des Friedhofs
(1) Die friedhöflichen Einrichtungen sind öffentliche Einrichtungen und Eigentum der Gemeinde Helbedündorf.
(2) Hierzu zählen die Trauerhallen in den Ortschaften Toba und Großbrüchter sowie der Friedhof der Ortschaft Toba.

§ 3 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung verstorbener Personen jeglicher Konfession, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Helbedündorf hatten.
(2) Auf besonderen Antrag können auch solche Personen bestattet werden, die bei ihrem Tode nicht Einwohner der Gemeinde Helbedündorf waren.
(3) Im allgemeinen gilt jedoch der Grundsatz, daß jeder Verstorbene in dem Ort beigesetzt wird, in dem er zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Bei Personen ohne festen Wohnsitz ist der letzte Aufenthaltsort maßgebend.
(4) Leichen, Leichenreste und Ascheurnen dürfen nur auf den hierfür bestimmten Begräbnisplätzen beigesetzt werden.

§ 4 Außerdienstellung und Entwidmung
(1) Außerdienststellung heißt, daß weitere Beisetzungen nicht mehr erfolgen können. Die vorhandenen Gräber bleiben als Ruhestätte für die Toten erhalten.
(2) Entwidmung heißt, daß sowohl weitere Beisetzungen nicht mehr möglich sind, als auch vorhandene Gräber nicht mehr als Ruhestätte für die Toten erhalten bleiben.
(3) Außerdienststellungen und Entwidmungen können für den ganzen Friedhof, aber auch für Teile davon angeordnet werden. Es muß jedoch ein wichtiger öffentlicher Grund dafür vorliegen. Sie sind ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
Sind nur einzelne Grabstätten davon betroffen, so erhalten der jeweiligen Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen des Bestatteten, soweit sie erreichbar sind, statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind auf Kosten der Gemeinde in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten
Der Friedhof der Ortschaft Toba ist während der durch die Friedhofsverwaltung festzusetzenden Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang am Friehofseingang bekannt gegeben.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Beaufsichtigung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle und genehmigte Fahrzeug Gewerbetreibender;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
d) gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Drucksachen zu verteilen;
f) sich als unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten störend zu verhalten;
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasen Flächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
i) zu lärmen und zu spielen, insbesondere Kassettenrecorder, Kofferradios u. ä. Geräte zu nehmen;
j) das Mitführen von Tieren, außer Blindenhunden;
k) Bindegrün, Zierfrüchte u. a. Grabschmuck zu entfernen, außer von in Pflege genommenen Gräbern.
l) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Würde und Ordnung des Friedhofs dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung bzw. dem Fundbüro abzugeben.

§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festgelegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die:
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetrei-benden haben für jeden Mitarbeiter bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen; dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Zulassung und Ausweis sind alle 2 Jahre zu erneuern und nicht übertragbar.
Gewerbetreibende mit Einzelaufträgen erhalten durch die Friedhofsverwaltung eine begrenzte Arbeitserlaubnis.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Unbeachtet des § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten Montag – Freitag 6:30 – 16:00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Gedenksteine, Einfassungen, Sockel usw., die wegen einer Beisetzung entfernt werden, dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.
(7) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist sofort auf die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Abfallkörbe dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden; gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 7 ist eine Mahnung entbehrlich

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Nach Anhörung und, möglichst, im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen setzt die Friedhofs-verwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Angehörige oder sonstige Bestattungspflichtige haben zu veranlassen, daß die Leiche ordnungsgemäß aus dem Sterbehaus zum Friedhof überführt wird. Hierzu gehört auch der Transport des Verstorbenen von der Trauerhalle zum Grab, einschließlich des Versenken des Sarges.

§ 9 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedeckt sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen, wie Metall oder Kunststoff, hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für Beisetzungen in Reihengräbern dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden.
(2) Die Beisetzung von Särgen und Urnen in ausgemauerten Gräbern oder Grüften ist nicht zulässig
(3) Die Särge sollen höchstens 2,00m lang, 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,75m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Säge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Urnenbeisetzungen können auch in Überurnen erfolgen, in denen sich die eigentlichen Urnenkapseln innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststein oder Kunststoff.

§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Ruheplätze werden von der Friedhofsverwaltung angewiesen und sind entsprechend des Belegungsplanes (Anlage) auszuheben bzw. anzulegen.
(2) Die Gräber werden durch die Angehörigen oder sonstige Bestattungspflichtige ausgehoben und wieder aufgefüllt bzw. durch sie veranlaßt.

§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 40 Jahre, für Gräber mit Urnenbestattungen 20 Jahre, für Kindergrabstätten 40 Jahre, für Doppelgrabstätten für die Erstbestattung 40 Jahre und für die Zweitbestattung 30 Jahre. Sie beginnt jeweils mit der Beisetzung.
(2) Die Nutzungsdauer kann jeweils auf Antrag der Verfügfungsberechtigten um 15 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Nutzungsdauer kann nur einmal beantragt werden.

§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden
(2) Ausbettungen von Leichen zum Zwecke der Beisetzung in eine andere Grabstätte werden nicht durchgeführt. Unter Umbettungen von Leichen wird verstanden:
a) Ausgraben
b) Einäschern
c) Ortsveränderung
d) Beisetzung der Urne
(3) Umbettungen von Leichen und Ascheurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3und 4 bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen.
(6) Alle Umbettungen sind durch renommierte Unternehmen ausführen zu lassen.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Ascheurnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Doppelgrabstätten und
d) Kindergrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Die Vergabe von Grabstätten erfolgt nach den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplänen. Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte.
(4) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte beinhaltet nicht den Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Kindergräber gleichlautend.
(2) Die Reihengräber werden, sofern der Sarg keine Sondergröße hat, wie folgt angelegt:
a) bei Verstorbenen vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr Länge 1,30m, Breite 0,80m;
b) für Verstorbene ab 14. Lebensjahr Länge 2,25m, Breite 1,25m.
c) Die Anordnung der Grabschreine erfolgt gemäß Skizze in der Anlage.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zur Zweitbestattung in Reihengräbern mit einer Urne zulassen. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird auf 3 Monate vorher in der lokalen Presse veröffentlicht.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und der Ruhezeit kann über die Grabstätte anderweitig verfügt werden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(6) Eine weitere Beisetzung mit einer Urne auf einem Reihengrab darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für die Urne die Nutzungszeit (inklusive Nachkauf der Nutzungsrechte) der Grabstätte nicht übersteigt.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit, jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte ohne Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühr möglich.

§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbeisetzungen, wenn die Ruhezeit die Zeitdauer des Nutzungsrechtes nicht überschreitet.
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen in Doppelgräbern, wenn die Ruhezeit die Zeitdauer des Nutzungsrechtes nicht überschreitet.
(2) Eine Urnenreihengrabstätte kann nur mit zwei Urnen belegt werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Urnengrabstätten werden wie folgt bemessen:
Urnenreihengrabstätten 1,00 X 1,00m
Die Anordnung der Grabeinfassungen erfolgt gemäß Skizze in der Anlage.
(4) Die Tiefe der Grabstätte ist so zu errichten, daß die Oberkante der Urne 50 cm mit Erde bedeckt ist.

§ 16 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit bis zu zwei Erdbestattungen belegt werden können.
(2) Die gesamte Ruhezeit beträgt gemäß § 11 maximal 70 Jahre.
(3) Die Regelungen in § 14 für Reihengrabstätten (außer § 14 (2) Pkt. b).gelten entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätte

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Unzulässig ist das Pflanzen von Gehölzen, die nach voller Entwicklung eine Beeinträchtigung der Nachbargrabstätten hervorrufen werden. Das Bestreuen der unmittelbaren Umgebung der Grabhügel oder -beete wird mit braunem Flußkies in kleiner Körnung empfohlen; andere Kiesarten sind auf Grund der örtlichen Vorkommen nicht zugelassen
(3) Das Aufstellen einer Bank, eines Stuhles oder einer sonstigen Sitzgelegenheit auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann bei nicht beachten dieser allgemeinen Gestaltungsgrundsätze den Nutzungsberechtigten unter Vorgabe einer angemessenen Frist zur Entfernung der unzulässigen Anlagen auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche – auf 6 Monate befristet – Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind Zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
der Grabmalsentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamente.
In besonderen Fällen kann die Aufstellung einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der erteilten Genehmigung, kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung der Anlagen des Grabmals setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 19 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und dauerhaft und standsicher zu befestigen, damit sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für die sonstigen baulichen Anlagen entsprechend.
(2) Die Einzelteile der Grabmale müssen untereinander mit mindestens 10 mm Dübeln verbunden sein. Das Gleiche gilt für die Verbindung zwischen Grabmal und Fundament. Eine einfache Zementverbindung ist nicht zulässig. Weitergehende Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zusammen mit der Zustimmung nach § 22 treffen, sofern sie dies im Interesse der Sicherheit für erforderlich hält. Sie kann auch überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem, verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. Die Friedhofskommission führt jährlich einmal eine Standfestigkeitsprüfung der Grabmale durch.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei akuter Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Teile aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzten von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsrechtsinhabers zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

§ 22 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Gießkannen, Gefäße, Spaten Harken, u. ä. Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(5) Für die Gestaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(6) Die Gestaltung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(7) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(8) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, hergerichtet sein.

§ 23 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche
(§ 22 Abs. 5) auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme Verstorbener unmittelbar vor – bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine amtsärztlichen und ethischen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen 35 Minuten vor Beginn der Trauerfeier sehen. Während einer Trauerfeier in der Trauerhalle sind Sargöffnungen unzulässig.
Termine für Sonderaufbahrungen sind mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
(3) Die Särge, der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen, müssen geschlossen aufbewahrt werden. Eine Öffnung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes möglich.

§ 25 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder amtsärztliche Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in der Trauerhalle sollten in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Änderungen sollten mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof und in der Trauerhalle werden mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt.
(5) Der Leiter des Friedhofes oder der für die Trauerfeier Verantwortliche kann in Übereinstimmung mit dem Amtsarzt die offene Aufbarung untersagen und die Schließung des Sarges veranlassen, wenn der Zustand des Verstorbenen aus ästhetischen Gründen dazu Veranlassung gebietet.
(6) Der Termin für die Durchführung der Trauerfeier wird zwischen den Bestattungspflichtigen und der Friedhofsverwaltung vereinbart.

VII. Schlußbestimmungen

§ 26 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten gemäß § 11 dieser Satzung ohne Nachkauf des Nutzungsrechtes begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 27 Haftung
Die Gemeinde Helbedündorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6) Abs. 3)
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 (3)
1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert
5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigter weise betritt,
7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§12)
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 14, 15, 16)
g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18)
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21)
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22)
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 4)
k) Unkraut, Abfälle und verbrauchte Grababdeckungen nicht auf dem dafür vorgesehenen Platz ablagert (§ 22 Abs. 1)
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 23)
m) die Leichenhalle entgegen § 24 betritt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19.02.1987 findet Anwendung.

§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Helbedündorf, Ortschaft Toba und der Trauerhallen der Ortschaften Toba und Großbrüchter, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden rechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ausgefertigt am 10.05.1999

Preuss, Bürgermeister